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§ 3 KEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Erhebungsmerkmale

§ 3.

Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40055804

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