Erhebungsmerkmale
§ 3.
Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Gesetzesnummer
20003582
Dokumentnummer
NOR40055804
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