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§ 3 KeramikV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2006

§ 3.

(1) Gebrauchsgegenständen, die aus Keramik hergestellt sind und die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, bis einschließlich zum Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Identität und Anschrift der Firma, die das Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt;
  2. 2. Identität des Gebrauchsgegenstands;
  3. 3. Datum der Erklärung;
  4. 4. Bestätigung, dass der Gebrauchsgegenstand die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) erfüllt.

    Die schriftliche Erklärung hat eine leichte Identifizierung der Waren zu ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Cadmiumlässigkeit führen.

(2) Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 in die Europäische Gemeinschaft einführt, der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass diese Gebrauchsgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Cadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Labors, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10010737

Dokumentnummer

NOR40079729

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