§ 2.
(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, wenn die in Anlage 1 festgelegten Höchstwerte für Schwermetalle, die auf Lebensmittel übergehen dürfen, überschritten werden. Zur Bestimmung der Schwermetall-Lässigkeit sind die in Anlage 2 festgelegten Untersuchungsmethoden anzuwenden.
(2) Besteht ein Gebrauchsgegenstand aus einem Behälter und einem Deckel, so gilt als Höchstwert für den Übergang der angegebenen Schwermetalle der Wert, der nach Anlage 1 für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels sind unter den Bedingungen der Anlage 2 getrennt zu prüfen. Die Summe der beiden so festgestellten Werte ist bei Gebrauchsgegenständen mit einer Fülltiefe bis 25 mm auf die Fläche, bei solchen mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm auf das Volumen des Behälters zu beziehen.
(3) Werden die in Anlage 1 genannten Höchstwerte um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt ein Gebrauchsgegenstand dennoch als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend, wenn
- mindestens drei andere in bezug auf Form, Abmessung, Dekor und Glasur identische Gegenstände unter den in Anlage 2 vorgesehenen Bedingungen geprüft werden, dabei
- die Höchstwerte der Schwermetall-Lässigkeit im arithmetischen Mittel nicht überschritten werden und
- bei keinem dieser Gebrauchsgegenstände diese Höchstwerte um mehr als 50% überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10010737
Dokumentnummer
NOR40079728
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