vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Kennzeichnung von Pelzbekleidung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 3

Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Pelzbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)