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§ 4 Kennzeichnung von Pelzbekleidung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 4

(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Pelzbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Pelzbekleidung dauerhaft anzubringen.

(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. für die Beschaffenheit:
  1. a) die Bezeichnung der Pelzfelle nach dem entsprechenden Pelztier sowie eine handelsübliche Bezeichnung der Pelzfelle;
  2. b) die Art der Verarbeitung der Pelzfelle (zB Federn, Auslassen);
  3. c) bei Pelzbekleidung, die nicht aus ganzen Pelzfellen gearbeitet ist, der Hinweis auf diesen Umstand (zB Persianerstückelmantel, Persianerklauenmantel, Bisamwammenmantel);
  4. d) bei nicht unter § 2 Z 2 fallenden Nachahmungen von Pelzfellen die Bezeichnung der verwendeten und der nachgeahmten Pelzfelle (zB Material Murmel, Aussehen Nerz; Material Lamm, Aussehen Ozelot; Nerzimitation aus Murmel; Lamm ozelotgefärbt);
  1. 2. für die Pflege:
  1. a) der Hinweis, ob und gegebenenfalls welches für alle verarbeiteten Materialien geeignete fachmännische Reinigungsverfahren angewendet werden soll;
  2. b) beim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit (Reinigungsflotte) anzugeben.

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