Organisation
§ 3.
Die Vertragsparteien richten die Hubschrauberdienste nach folgenden Grundsätzen ein:
- 1. Der Hubschrauber wird vorrangig für den umfassenden Zivil- und Katastrophenschutz ganzjährig ohne Einschränkung, jedenfalls täglich ab 07:00 Uhr in den Sommermonaten (Mai – August), in den übrigen Monaten ab 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang betrieben. Die Reaktionszeiten im Einzelfall sind jenen der Notarzthubschrauber angepasst.
- 2. Darüber hinaus ist der Hubschrauber uneingeschränkt als Luftfahrzeug für polizeiliche Einsätze einsetzbar.
- 3. Einsätze gemäß Z 2 werden möglichst so organisiert, dass die Durchführung unerlässlich notwendiger Flüge gemäß § 2 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.
- 4. Im Falle von gleichzeitig anfallenden Einsätzen wird das Einvernehmen zwischen Bund und Land Tirol hergestellt. Akute und unaufschiebbare Einsätze zur Lebensrettung sind aber in jedem Fall prioritär.
- 5. Auf dem Hubschrauber wird der Hinweis auf die gemeinsame Einrichtung und Finanzierung geeignet angebracht.
Schlagworte
Zivilschutz
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010075
Dokumentnummer
NOR40199437
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)