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§ 3 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 3.

(1) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen [§ 3, Abs., des Verf. G. G. 1930].

(2) Der Vizepräsident kann sich in fortlaufender Kenntnis der gesamten Geschäftsführung des Gerichtshofes erhalten und zu diesem Behuf in alle Akten, Register und Vormerkungen Einsicht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003509

alte Dokumentnummer

N1194610119N

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