§ 3.
(1) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen [§ 3, Abs., des Verf. G. G. 1930].
(2) Der Vizepräsident kann sich in fortlaufender Kenntnis der gesamten Geschäftsführung des Gerichtshofes erhalten und zu diesem Behuf in alle Akten, Register und Vormerkungen Einsicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003509
alte Dokumentnummer
N1194610119N
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