§ 3.
Der im § 79k Abs. 1 GTG genannten Eintragung in ein Register gemäß § 101c Abs. 2 GTG wird auch durch die behördliche Eintragung dieses Anbaus in ein nach landesrechtlichen Vorschriften geführtes Register (Landes-Gentechnikbuch) entsprochen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20004687
Dokumentnummer
NOR40076919
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)