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§ 2 Gentechnik-RegisterV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2006

§ 2.

Zum Zweck der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 1 Z 4 und zur Erleichterung einer erforderlichen Kontrolle gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 und 3 GTG übermittelt der Landeshauptmann, soweit dieser auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften über solche Daten verfügt, spätestens ein Monat nach dem Zeitpunkt, nach dem der Anbau nach landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in standardisierter elektronischer Form folgende Daten:

  1. 1. Bezeichnung der Gemeinde oder der Gemeinden, in deren Ortsgebiet der Anbau beabsichtigt ist,
  2. 2. Anbaufläche in ha,
  3. 3. Kulturart und Sortenbezeichnung der gentechnisch veränderten Pflanze,
  4. 4. Bezeichnung des GVO einschließlich des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom Zulassungsinhaber anzugebenden spezifischen Erkennungsmarkers,
  5. 5. Angabe der Einrichtung des Landes, bei der weitere Informationen zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004687

Dokumentnummer

NOR40076918

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