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§ 3 Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2008

§ 3.

Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 76 AVG anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20005717

Dokumentnummer

NOR40096886

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