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§ 2 Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2008

§ 2.

Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

  1. 1. eine Grundgebühr von 1 500 € und
  2. 2. zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20005717

Dokumentnummer

NOR40096885

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