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§ 3 G-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Tageswerte

§ 3.

(1) Jeweils täglich ist spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:

  1. 1. von den Speicherunternehmen der Speicherinhalt, Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität;
  2. 2. von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt und das Polstergas je Speicher.

(2) Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags folgende Tageswerte der vorangegangenen sieben Tage zu melden:

  1. 1. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
  2. 2. von den Speicherunternehmen das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen und Speicherinhalt jeweils je Speicherkunde und Übergabepunkt;
  3. 3. von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher sowie von Speichern, die sich im Ausland befinden, deren Anschlusspunkte an das öffentliche Netz sich jedoch in Österreich befinden, der verfügbare Speicherinhalt, je Speicherunternehmen und Übergabepunkt, jeweils getrennt nach den Mengen:
  1. a) für die österreichische Endverbraucherversorgung
  1. i. für die geschützten Kunden in Österreich;
  2. ii. gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
  3. iii. sonstige Speichermengen für österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
  1. b) für nicht-österreichische Endverbraucherversorgung
  1. i. für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 , ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032 , ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 17;
  2. ii. gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
  3. iii. sonstige Speichermengen für nicht-österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
  1. c) sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß lit. a und b zuordenbar sind;
  2. d) Speichermenge insgesamt;
  3. e) Mengen für österreichische Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und Heizwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 17.
  1. 4. von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen, je Übergabepunkt und Speicherunternehmen;
  2. 5. von den Betreibern von Speichern den Speicherinhalt jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher.

(3) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr sind von den Netzbetreibern die tägliche Abgabe an leistungsgemessene Kunden, unterschieden nach Größenklassen sowie nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40256002

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