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§ 3a G-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Monatswerte

§ 3a.

Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und Fernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40256003

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