Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 3.
(1) Verhaltensweisen, welche die Würde am Arbeitsplatz verletzen, wie insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen in realer sowie virtueller Form (Poster, Kalender, Bildschirmschoner, Social Media Auftritte, usw.), und sexuelle Belästigung sind zu unterlassen und stellen eine Dienstrechtsverletzung dar. In diesem Zusammenhang wird auf § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, jeweils in der geltenden Fassung, verwiesen. Die Vorgesetzten haben sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Dienstpflichtverletzungen zu stoppen und hintanzuhalten. Zudem hat der Dienstgeber, insbesondere die Leitung der betroffenen Dienststelle, geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Aufarbeitung des Vorfalls zu treffen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller Belästigung und Mobbing zur Wehr zu setzen, sowie über die Mobbingpräventionsstrategie und die Möglichkeit der arbeitspsychologischen Beratung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren. Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen erfolgter Belästigung keine Benachteiligung erfahren.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013036
Dokumentnummer
NOR40273133
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