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§ 4 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2025

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4.

Alle internen und externen Schriftstücke und sonstigen Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher oder neutraler Form zu verwenden, wofür die technischen Voraussetzungen zu schaffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013036

Dokumentnummer

NOR40273134

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