vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Frauenförderungsplan BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

§ 3.

(1) Der Dienstgeber ergreift geeignete Maßnahmen der Bewusstseinsbildung (z. B. in Schulungen), um die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu schützen. Dabei ist auch auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

(2) Führungs- und Ausbildungsverantwortliche trifft die Verpflichtung zur Vorbildwirkung. Sie haben in ihrem Verantwortungsbereich auf den Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind periodisch daran zu erinnern, dass sie sich bei Diskriminierung im Sinne des B-GlBG nicht nur an den Dienstgeber, sondern auch an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wenden können.

Schlagworte

Führungsverantwortlicher, Führungsverantwortliche

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206534

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte