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§ 3 EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Vorbereitung eines Einsatzes

§ 3.

(1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.

(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10005814

Dokumentnummer

NOR12063833

alte Dokumentnummer

N4199221505J

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