Vorbereitung eines Einsatzes
§ 3.
(1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.
(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10005814
Dokumentnummer
NOR12063833
alte Dokumentnummer
N4199221505J
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