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§ 3 ExtraktionsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 3.

(1) Als Extraktionslösungsmittel dürfen ausschließlich folgende verwendet werden:

  1. 1. a) Wasser, dem gegebenenfalls Stoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
  2. b) andere Lebensmittel mit Lösungsmitteleigenschaften und
  3. c) die in Anlage 1 genannten Stoffe

    zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Verwendung des Extraktionslösungsmittels lediglich zur Folge hat, daß Rückstände oder Rückstandsderivate in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;

  1. 2. die in Anlage 2 genannten Stoffe für die dort angeführten Verwendungszwecke und unter Einhaltung der dort genannten Rückstandshöchstwerte;
  2. 3. die in Anlage 3 genannten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern. Die Restgehalte an Rückständen im verzehrfertigen, aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt dürfen die in dieser Anlage genannten Werte nicht überschreiten.

(2) Jedes der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Extraktionslösungsmittel darf im Kilogramm nicht mehr als 1 mg Arsen, 1 mg Blei und keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan 50 mg nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010916

Dokumentnummer

NOR12138889

alte Dokumentnummer

N8199550358J

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