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§ 2 ExtraktionsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.2011

§ 2.

Gemäß dieser Verordnung sind „Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis vollständig oder bis auf technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate wieder entfernt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010916

Dokumentnummer

NOR40132452

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