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§ 3 EPVO-BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.1995

Zulassung zur Prüfung

§ 3.

(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der schriftlich zu erfolgen hat, sind allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß §§ 8 oder 9 anzuschließen.

(2) Anläßlich der Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände bekanntzugeben.

(3) Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber spätestens bei Antritt der Prüfung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

10012469

Dokumentnummer

NOR12155762

alte Dokumentnummer

N9199529986L

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