Organisation der Grundausbildung
§ 3.
(1) Die Grundausbildung wird von der Gruppe III – Verwaltung der Präsidentschaftskanzlei organisiert, die auch die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einleitet sowie die Auszubildenden in Fragen der Grundausbildung berät.
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20012276
Dokumentnummer
NOR40253338
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