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§ 4 Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.2023

Ausbildungsformen

§ 4.

(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Einzelunterricht, e-learning/mobile Learning, Training oder praktische Verwendung am Arbeitsplatz oder Selbststudium gestaltet werden.

(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20012276

Dokumentnummer

NOR40253339

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