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§ 3 Einführung des Klimatickets

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2021

§ 3.

Abweichend von § 2 finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung auf

  1. 1. alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die nicht auf öffentlichen Eisenbahnen gemäß § 2 Eisenbahngesetz 1957 erbracht werden oder nicht primär der Daseinsvorsorge der Allgemeinheit, sondern touristischen Zwecken oder den Zwecken eines Veranstaltungsbetriebs dienen;
  2. 2. alle öffentlichen Schienenpersonenverkehrsleistungen, die ausschließlich eine Zubringerfunktion zu einem multimodalen Verkehrsknotenpunkt erfüllen und zwischen zwei Haltepunkten non-stop ohne Anbindung eines Hauptbahnhofs gemäß Verzeichnis der Verkehrsstationen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden;
  3. 3. Verkehre nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40237416

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