Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2.
Von der Anwendung dieser Verordnung umfasst sind soweit nicht eine Ausnahme gemäß § 3 vorliegt
- 1. sämtliche von Eisenbahnverkehrsunternehmen
- a) im österreichischen Staatsgebiet;
- b) zwischen Halten in Österreich und den gemäß Staatsverträgen Österreich tarifarisch zugeordneten Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland bzw. deren Tarifschnittpunkten;
- c) auf in Beilage 1 und Beilage 4 definierten Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt;
- d) für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr erlösverantwortlich oder kommerziell
erbrachten Schienenpersonenverkehrsleistungen;
- 2. sämtliche von Personenverkehrsunternehmen im österreichischen Staatsgebiet für den fahrplangebundenen öffentlichen Personenverkehr kommerziell erbrachte Kraftfahrlinienverkehre, auf denen die Tarife eines österreichischen Eisenbahnverkehrsunternehmens angewendet werden.
Schlagworte
Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022
Gesetzesnummer
20011636
Dokumentnummer
NOR40246894
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