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§ 3 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Arten der Tests

§ 3.

(1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

  1. 1. psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),
  2. 2. ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f) oder
  3. 3. Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.

(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40253130

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