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§ 10 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Psychologische Eignungsdiagnostik

§ 10.

(1) Der zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 1 obliegt unter Einbindung des Bundesministeriums für Inneres die Feststellung der psychologischen Eignung und die Vornahme der im Rahmen des psychologisch-diagnostischen Prozesses erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Auswahl, Durchführung (Testvorgabe), Auswertung und Interpretation von Testverfahren. Das Bundesministerium für Inneres kann sich bei der Durchführung dazu ermächtigter Bediensteter bedienen. Bei der Auswahl der Personen, die an der unmittelbaren Durchführung psychologischer Testverfahren mitwirken, ist soweit als möglich auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter zu achten.

(2) Soweit es für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung ist, können im Rahmen der psychologischen Eignungsdiagnostik insbesondere folgende Bereiche untersucht werden:

  1. 1. einschlägige fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten,
  2. 2. intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen, logisch-schlussfolgerndes Denken, analytisches Denken, Gedächtnisleistung, allgemeines Wissen, Arbeitstempo, Raumvorstellungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit,
  3. 3. schöpferisches Denken: Kreativität, geistige Flexibilität,
  4. 4. Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation, Produktivität, vernetztes Denken, Selbsteinschätzung der eigenen Leistung, Leistungs- und Lernbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten, Impulsivität, Reflexivität, Motivation, Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität, Risikoverhalten,
  5. 5. Lernfähigkeit: korrektes Erfassen von Fakten, Erkennen von Zusammenhängen,
  6. 6. Belastbarkeit: allgemeine, selektive und inhaltsbezogene Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, Ausdauer, Genauigkeit, Stressresistenz, Frustrationstoleranz, Multitasking-Fähigkeit,
  7. 7. soziale Kompetenzen: Kommunikationsfähigkeit, verbales Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle, Selbst- und Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft, Empathie, Authentizität, Verhandlungsgeschick, Kollegialität, Kompromissbereitschaft,
  8. 8. Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsverhalten, Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft, Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen,
  9. 9. spezifische, für die Verwendung bedeutsame Personenmerkmale, wie etwa emotionale Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen Verarbeitung von Information, persönliche Bewertung der für das Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände (Attribution), Partizipation.

Schlagworte

Leistungsbereitschaft, Konzentrationsfähigkeit, Selbstreflexion

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40242749

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