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§ 3 EEN-V 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2011

§ 3.

(1) Die Teilnehmerentgelte eines Prepaid-Teilnehmers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.

(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Nutzer ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

20007580

Dokumentnummer

NOR40133784

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