§ 3 Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1996

§ 3.

(1) Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (§ 72 Abs. 1 und 3 GewO 1994) hat den gemäß den §§ 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).

(2) Für die in Ergänzungsverordnungen zur Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen.

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