Verwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahme
§ 3
(1) Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233/2009 für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verfügungsberechtigt sind, verwendet.
(2) Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird.
(3) Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Abs. 2 genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50 EUR erhält.
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