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§ 2 Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2010

Zuständigkeit

§ 2

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

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