§ 3.
(1) Getreidebeikost muß den inAnhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
(2) Die inAnhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
(3) Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die inAnhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10011124
Dokumentnummer
NOR12142245
alte Dokumentnummer
N8199813331I
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