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§ 3 BeikostV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1998

§ 3.

(1) Getreidebeikost muß den inAnhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.

(2) Die inAnhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.

(3) Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die inAnhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR12142245

alte Dokumentnummer

N8199813331I

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