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§ 3 Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bautechnische Assistenz wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des

Lehrbetriebes

1.4

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

1.5

Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

1.6

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

1.7

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

1.8

Kenntnis der Maßnahmen der Qualitätssicherung

Mitwirken bei der Qualitätssicherung

1.9

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

1.10

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige

Weiterbildungsmöglichkeiten

1.11

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt:

Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Wiederverwendung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

1.12

Kenntnis der einschlägigen Bau- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

1.13

Grundkenntnisse über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

1.14

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

2.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

2.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

2.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

2.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

2.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

2.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

2.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

3.

Kaufmännisch-administrative Grundlagen

3.1

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

3.2

Grundkenntnisse über die branchen- und betriebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten und über die Ermittlung des Bedarfs

3.3

Anwenden von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie zB Stücklisten und Dokumentationen

3.4

Anwenden von Informationstechnologien wie von technischer Branchensoftware, Netzwerken, Intranet, Internet und Datenbanken

3.5

Kenntnis des betrieblichen Daten- und Dokumentenmanagements

Anwenden des betrieblichen Daten- und Dokumenten-managements

3.6

Kenntnis der Grundlagen des Datenschutzgesetzes sowie über dessen Anwendung im eigenen Arbeitsbereich

Anwenden von Datenschutzmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich

3.7

Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen Steuern und Abgaben

4.

Baugrundlagen und Baustellenorganisation

4.1

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

4.2

Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes

4.3

Kenntnis der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle

4.4

Kenntnis der Darstellenden Geometrie anhand technisch orientierter Beispiele

4.5

Kenntnis der Papiergrößen, Schriftfelder, Linienarten, Linienbreiten, Liniengruppen, Kennzeichen, Symbole und Normschrift

4.6

Kenntnis der Bemaßung von Bauzeichnungen mit Maßlinien, Maßhilfslinien, Maßzahlen, Schalungs- und Bewehrungszeichnungen sowie Beschriftung von Bauzeichnungen

4.7

Anfertigen von Skizzen und Eintragen von Maßen

Anfertigen von einfachen Bauzeichnungen und Lageplänen unter Beachtung der einschlägigen Normen und Rechtsvorschriften auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme

4.8

Lesen und Interpretieren von Bauzeichnungen, Lageplänen, Ausführungszeichnungen, Schalungs- und Bewehrungszeichnungen sowie von Detailzeichnungen

4.9

Grundkenntnisse der Baukonstruktion

Grundkenntnisse über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in Bauwerken

4.10

Kenntnis über die am Bau verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

4.11

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstungen PSA auf Baustellen sowie Anwenden aller

anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

4.12

Kenntnis der Baustellenorganisation (Arbeitsplanung, Personal usw.)

Mitwirken beim Erstellen und Abstimmen der Baustellenorganisation (Arbeitsplanung, Personal usw.)

5.

Baubetrieb

5.1

Grundkenntnisse der Normung, bautechnischen Vorschriften und des Grundbuchs

Kenntnis der für die Abrechnung von Bauvorhaben geltenden Vorschriften wie ÖNORMEN, Bauvertragsnormen oder

Empfehlungen wie den Leitfaden zur Kostenabschätzung von

Planungsleistungen

5.2

Kenntnis der Ausschreibung und Vergabe von Bauvorhaben samt deren Fachbegriffe wie zB Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Leistungsposition, Ausführungsposition, Grundposition, Alternativposition, Zulageposition, Eventualposition usw.

5.3

Einfaches Vermessen; Aufnehmen der Naturmaße von Bauteilen und Bauobjekten und deren Umgebung auch mittels Bauaufnahmetechnik; Auswerten der Aufnahmen

5.4

Durchführen grundlegender facheinschlägiger Berechnungen wie Maßumwandlungen, Prozentrechnungen, Massen und Volumen, Flächen, Winkelfunktionen, Festigkeit unter Anwendung von Formeln und Tabellen

5.5

Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile sowie Erstellen von Stücklisten

5.6

Grundkenntnisse der für Ausschreibungen und Abrechnungen notwendigen Dokumente wie Leistungsverzeichnis (Beschreiben von Leistungen, Gliedern von Kosten), Tabellen, Skizzen und Zeichnungen und den dazu gültigen Normen

Kenntnis und Mitwirkung beim Erstellen der notwendigen Dokumente wie Leistungsverzeichnis (Beschreiben von Leistungen, Gliedern von Kosten), Tabellen, Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der gültigen Normen für Ausschreibungen und Abrechnungen

Erstellen der notwendigen Dokumente wie Leistungsverzeichnis (Beschreiben von Leistungen, Gliedern von Kosten), Tabellen, Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der gültigen Normen für Ausschreibungen und Abrechnungen

5.7

Grundkenntnisse der Abrechnungen von Bauvorhaben

Kenntnis und Mitwirkung bei der Abrechnung von Bauvorhaben auch mittels Abrechnungssoftware

Abrechnen von Bauvorhaben auch mittels Abrechnungssoftware

5.8

Mitwirken beim Kontrollieren und Zuordnen von Lieferscheinen

Kontrollieren und Zuordnen von Lieferscheinen

5.9

Grundkenntnisse der Abrechnungssoftware (und deren Einsatzmöglichkeiten wie Mengenermittlung/Massen-ermittlung, Leistungsbeschreibung, Ausschreibungs-

Leistungsverzeichnis, Preisspiegel, Auftrags-LV, Abrechnungs-LV, Bauabrechnung, Baukostenermittlung, Kostenüberwachung, Baukosten-controlling)

Kenntnis der Abrechnungssoftware (und deren Einsatzmöglichkeiten wie Mengenermittlung/Massenermittlung, Leistungsbeschreibung, Ausschreibungs-LV, Preisspiegel, Auftrags-LV, Abrechnungs-LV, Bauabrechnung, Baukostenermittlung, Kostenüberwachung, Baukostencontrolling)

    

Schlagworte

Betriebsform, Bauvorschrift, Alltagsgespräch, Textverarbeitungsprogramm, Datenmanagement, Schalungszeichnung, Werkstoff, Ausschreibungsverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204481

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