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§ 2 Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnische Assistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen, auch mittels Bauaufnahmetechnik,
  2. 2. Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile sowie Erstellen von Stücklisten,
  3. 3. Lesen und Interpretieren von Bauzeichnungen, Lageplänen, Ausführungszeichnungen, Schalungs- und Bewehrungszeichnungen sowie von Detailzeichnungen,
  4. 4. Erstellen der notwendigen Dokumente wie Leistungsverzeichnis (Beschreiben von Leistungen, Gliedern von Kosten), Tabellen, Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der gültigen Normen für Ausschreibungen und Abrechnungen,
  5. 5. Abrechnen von Bauvorhaben auch mittels Abrechnungssoftware,
  6. 6. Anwenden von Informationstechnologien wie technischer Branchensoftware, Netzwerken, Intranet, Internet und Datenbanken,
  7. 7. Anwenden des betrieblichen Daten- und Dokumentenmanagements unter Beachtung des Datenschutzes,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Vorschriften (wie ÖNORMEN, Bauvertragsnormen oder Empfehlungen wie der Leitfaden zur Kostenabschätzung), Sicherheitsvorschriften (wie das Baukoordinationsgesetz) sowie Qualitätsstandards.

Schlagworte

Schalungszeichnung, Datenmanagement

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204480

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