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§ 3 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Verlautbarungen

§ 3

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.

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