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§ 2 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Funktionsdauer

§ 2

Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. Juli 2012. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.

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