§ 3.
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20002744
Dokumentnummer
NOR40041353
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