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§ 1 AEV Textil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 nicht enthalten:

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten jeweils einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen:

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 7 durchgeführt und die Abwässer aus diesen Tätigkeiten gemeinsam abgeleitet, so ist ungereinigtes Abwasser aus einer derartigen Tätigkeit als Teilstrom im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln, sobald für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Schwellenwert gemäßAnhang B überschritten wird.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

Schlagworte

Schwefelfarbe, Waschmittel, Arbeitsstoff, Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Bearbeiten, Druckzylinder, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Färbeflotte, Waschwasser, Veredelungsverfahren, Veredelungsart, Behandlungsqualität, Veredelungsprozess, Abwassermengenspitze

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002744

Dokumentnummer

NOR40215059

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