§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes derAnlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 bis 3.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung inAnlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung inAnlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Jahr).
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
10011155
Dokumentnummer
NOR40265755
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