Betreuungspersonen
§ 3.
Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn
- 1. die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
- 2. die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
- 3. die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
- 4. die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
- 5. die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
- 6. sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann und
- 7. die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20003820
Dokumentnummer
NOR40246544
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