vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 1. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Eingriffe

§ 4

(1) Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.

(2) Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind Betreuungspersonen oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die grundsätzlichen Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und ethologischen Grundsätze und die fachgerechte praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059894

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)