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§ 39 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Übergangsbestimmungen

§ 39.

(1) Ungeachtet des in § 38 bestimmten Außerkrafttretens der dort genannten Rechtsvorschriften bleiben auf deren Grundlage erteilte Genehmigungen, Bewilligungen, Anerkennungen und Bestätigungen sowie ausgestellte Bescheinigungen und angebrachte Kennzeichnungen im bisherigen Ausmaß gültig. Hatten die betreffenden Erteilungen, Ausstellungen und Anbringungen eine befristete Geltung, so erlischt ihre Gültigkeit mit Fristablauf. Verlängerungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung hierzu sind jedoch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung zulässig.

(2) Verfahren gemäß den §§ 16 bis 18 sind nach deren bisheriger Fassung zu Ende zu führen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2007 bereits eine vorläufige Untersagung erlassen worden ist.

(3) Unbefristete, für eine unbestimmte Anzahl von Beförderungen erteilte Ausnahmebewilligungen gemäß § 9 treten spätestens am 1.7.2021 außer Kraft. Schulungen, die gemäß § 33 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2018 durchgeführt worden sind und letzterem nicht entsprechen, behalten ihre Gültigkeit im bisherigen Umfang, unterliegen im Weiteren aber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

1. Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 63/2007; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

2. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204181

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