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§ 33 GGBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Besondere Ausbildung

§ 33.

(1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung des Personals von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten oder Dritter vor, so darf diese in Österreich außer für Personal der Kategorien 4 und 5 nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind. Schulungen, für die eine Anerkennung weder erforderlich ist noch vorliegt, dürfen nur von solchen Personen durchgeführt werden, die selbst über eine gültige Schulung der Personalkategorie 6 verfügen und demselben Unternehmen wie das zu schulende Personal angehören. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

  1. 1. für den Anerkennungsbescheid 581 Euro und
  2. 2. für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 145 Euro.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204176

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