Frequenzen für Relaisfunkstellen
§ 39.
(1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden.
(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.
(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10-6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10-6.
Schlagworte
Sendefrequenz
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR40102481
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