Sendeleistung von Relaisfunkstellen
§ 40.
(1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung nicht überschritten wird.
(2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159664
alte Dokumentnummer
N9199958542L
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