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§ 38a FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Auswertung von Datenträgern

§ 38a.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und eine Feststellung der Identität für eine Zurückschiebung anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß § 35b vorliegt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern eines Fremden befinden, eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und die Feststellung des Staates, in den der Fremde zurückgeschoben werden soll, anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß § 35b vorliegt.

(3) Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. § 98 gilt.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40205441

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