Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
§ 35b.
(1) Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, als Beweismittel sichergestellte Datenträger eines Fremden auszuwerten, sofern die Voraussetzungen des § 38a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
(2) Der Auftrag zur Auswertung von Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40205440
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