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§ 38 ReO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Bewertung

§ 38.

(1) Das Unternehmen und die Vermögenswerte des Schuldners sind nur zu bewerten, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß

  1. 1. gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 oder
  2. 2. gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2

(2) Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Abs. 1 einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.

(3) Der Kostenersatz für die Gebühren des Sachverständigen und die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten richtet sich nach der ZPO. Dem betroffenen Gläubiger, auf dessen Antrag die Überprüfung vorgenommen wird, kann der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236829

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